AÜG Reform

Die Neuerungen im AÜG für Sie zusammengefasst

Seit dem 01. April 2017 gilt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Darin wurden vor allem die Höchstüberlassungsdauer und das Equal Pay genauer definiert. Da wir als Personaldienstleister genauso wie Sie von diesen Umgestaltungen betroffen sind und wissen, wie unübersichtlich Gesetzesänderungen oftmals erscheinen können, möchten wir Ihnen im Folgenden die wichtigsten Punkte zu den obengenannten Aspekten zusammenfassen.

Sie finden auf dieser Seite daher sowohl einen kurzen Überblick über die zentralen Neuheiten für die Arbeitnehmerüberlassung im Allgemeinen, als auch eine spezifische Auflistung der relevanten Änderungen und Extraregelungen in Ihrer Branche. Unser Kontaktformular für Ihre Fragen zum Thema stellen wir ebenfalls hier für Sie bereit.

Gerne begleiten wir Sie auf diesem Wege und beraten Sie in allen Fragen rund um das neue AÜG.

Allgemeine Änderungen seit 01.04.2017

  • Höchstüberlassungsdauer: maximal 18 Monate darf der Zeitarbeitnehmer bei einem Kunden eingesetzt werden (personenbezogen).
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2017 werden in der Regel nicht berücksichtigt. Das Erreichen der Höchstüberlassungsdauer erfolgt erstmalig zum 30.09.2018.
  • Der Entleiherbegriff ist rechtsträgerbezogen zu verstehen. Tätigkeits- oder Arbeitsplatzwechsel im Kundenunternehmen führen nicht zu einer Neuberechnung der 18 Monate.
  • Auch ein Wechsel des Projektmitarbeiters zu einem neuen Personaldienstleister als Arbeitgeber führt nicht zu einer Neuberechnung.
  • Sämtliche Überlassungszeiten an einen Kunden werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate und 1 Tag liegen.

 

  • Nach 9 Monaten Einsatzdauer bei einem Kundenunternehmen gilt der Grundsatz des Equal Pay (arbeitnehmerbezogen).
  • Equal Pay umfasst alle auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile.
  • Die Definition ist nicht gesetzlich geregelt, sondern nur im Rahmen der Begründung zum Gesetzesentwurf aufgenommen.
  • Bundesarbeitsgericht vom 19.02.2014: „Der Begriff des Arbeitsentgeltes … ist national zu bestimmen und weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt werden muss …“
  • Das heißt insbesondere auch Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge (Wertausgleich in Euro möglich)
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch auf Equal Pay besteht erstmalig ab dem 01.01.2018.

Sämtliche Überlassungszeiten an einen Kunden werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate und 1 Tag liegen.

 

Gesetzliche Änderungen nach Branche

Klicken Sie auf eine Branche, um mehr Details zu sehen.

 

Chemie


Chemie

Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

 


Chemie

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV Chemie) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in der EG 1-2 von 50 % und in der EG 3-5 von 35 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag in der EG 1-2 von 67 %, in der EG 3-5 von 45 % und in der EG 6-9 von 24 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.07.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

 

> 6 Wochen 15% 10%
> 3 Monate 20% 14%
> 5 Monate 30% 21%
> 7 Monate 45% 31%
> 9 Monate 50% 35%

* Mitarbeiter der EG 6-9 erhalten bis zum 31.12.2017 nach einer Einsatzdauer von 6 Wochen einen Branchenzuschlag von 1 %.

 

Gültig ab 01.01.2018

> 6 Wochen 15% 10% 4%
> 3 Monate 20% 14% 6%
> 5 Monate 30% 21% 8%
> 7 Monate 45% 31% 16%
> 9 Monate 50%** 35% 20%
> 15 Monate 67% 45% 24%

** ab dem 01.07.2018 erhöht sich zudem für die EG 1-2 der Branchenzuschlag nach dem 9. vollendeten Einsatzmonat von 50% auf 53%.

Bei Rückfragen zur AÜG Reform sowie zur individuellen Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Niederlassungen gerne zur Verfügung.

Anhand unseres Equal Pay-Fragebogens beraten wir Sie gerne und ermöglichen Ihnen ein gesetzeskonformes Handeln.

NOCH FRAGEN?

 

  • Höchstüberlassungsdauer: maximal 18 Monate darf der Zeitarbeitnehmer bei einem Kunden eingesetzt werden (personenbezogen).
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2017 werden in der Regel nicht berücksichtigt. Das Erreichen der Höchstüberlassungsdauer erfolgt erstmalig zum 30.09.2018.
  • Der Entleiherbegriff ist rechtsträgerbezogen zu verstehen. Tätigkeits- oder Arbeitsplatzwechsel im Kundenunternehmen führen nicht zu einer Neuberechnung der 18 Monate.
  • Auch ein Wechsel des Projektmitarbeiters zu einem neuen Personaldienstleister als Arbeitgeber führt nicht zu einer Neuberechnung.
  • Sämtliche Überlassungszeiten an einen Kunden werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate und 1 Tag liegen.
    • Nach 9 Monaten Einsatzdauer bei einem Kundenunternehmen gilt der Grundsatz des Equal Pay (arbeitnehmerbezogen).
    • Equal Pay umfasst alle auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile.
    • Die Definition ist nicht gesetzlich geregelt, sondern nur im Rahmen der Begründung zum Gesetzesentwurf aufgenommen.
    • Bundesarbeitsgericht vom 19.02.2014: „Der Begriff des Arbeitsentgeltes … ist national zu bestimmen und weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt werden muss …“
    • Das heißt insbesondere auch Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge (Wertausgleich in Euro möglich)
    • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch auf Equal Pay besteht erstmalig ab dem 01.01.2018.

Sämtliche Überlassungszeiten an einen Kunden werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate und 1 Tag liegen.

Gesetzliche Änderungen nach Branche

Klicken Sie auf eine Branche, um mehr Details zu sehen.

 

Druckindustrie


Druckindustrie

Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

 


Druckindustrie
  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV Druck) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in der EG 1-5 mit einem Zuschlag von 45 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in der EG 1-5 ein Zuschlag von 50 % gezahlt werden muss.
  • Für die EG 6-9 wurde kein Branchenzuschlag verhandelt, daher gilt hier das gesetzliche Equal Pay nach 9 Monaten.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt.
  • Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Gültig bis 31.12.2017

> 4 Wochen 8%
> 3 Monate 15%
> 5 Monate 20%
> 7 Monate 35%
> 9 Monate 45%

Gültig ab 01.01.2018

> 4 Wochen 8%
> 3 Monate 15%
> 5 Monate 20%
> 7 Monate 35%
> 9 Monate 45%
> 15 Monate 50%

Bei Rückfragen zur AÜG Reform sowie zur individuellen Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Niederlassungen gerne zur Verfügung.

Anhand unseres Equal Pay-Fragebogens beraten wir Sie gerne und ermöglichen Ihnen ein gesetzeskonformes Handeln.

NOCH FRAGEN?

Holz- & Kunststoff-Branche


Holz- & Kunststoff

Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

 


Holz- & Kunststoff
  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV HK) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in den EG 1-9 mit einem Zuschlag von 31 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in den EG 1-9 ein Zuschlag von 44 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Gültig bis 31.12.2017

> 6 Wochen 7%
> 3 Monate 10%
> 5 Monate 15%
> 7 Monate 22%
> 9 Monate 31%

Gültig ab 01.01.2018

 

> 6 Wochen 7%
> 3 Monate 10%
> 5 Monate 15%
> 7 Monate 22%
> 9 Monate 31%
> 15 Monate 44%

Bei Rückfragen zur AÜG Reform sowie zur individuellen Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Niederlassungen gerne zur Verfügung.

Anhand unseres Equal Pay-Fragebogens beraten wir Sie gerne und ermöglichen Ihnen ein gesetzeskonformes Handeln.

NOCH FRAGEN?

Kali- und Steinsalzbergbau


Kali- und Steinsalzbergbau

Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

 


Kali- und Steinsalzbergbau

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV KS) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in der EG 1-2 von 20 %, in der EG 3-4 von 11 % und in der EG 5 von 10 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten über Tage ein Zuschlag in der EG 1-2 von 26 %, in der EG 3-5 von 31 % und in der EG 6-9 von 27 % und unter Tage in der EG 1-2 von 33 %, in der EG 3-5 von 36 % und in der EG 6-9 von 30 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.07.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

 

Gültig bis 31.12.2017*

> 6 Wochen 7% 3% 3%
> 3 Monate 9% 5% 5%
> 5 Monate 13% 7% 8%
> 7 Monate 17% 9% 9%
> 9 Monate 20% 11% 10%

* Mitarbeiter der EG 6-9 erhalten bis zum 31.12.2017 nach einer Einsatzdauer von 6 Wochen einen Branchenzuschlag von 1 %.


Gültig ab 01.01.2018

> 6 Wochen 7% 3% 3% 3%
> 3 Monate 9% 5% 5% 5%
> 5 Monate 13% 7% 8% 7%
> 7 Monate 17% 9% 9% 9%
> 9 Monate 20% 11% 10% 11%
> 15 Monate 26% 31% 31% 27%
> 15 Monate 33% 36% 36% 30%

Bei Rückfragen zur AÜG Reform sowie zur individuellen Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Niederlassungen gerne zur Verfügung.

Anhand unseres Equal Pay-Fragebogens beraten wir Sie gerne und ermöglichen Ihnen ein gesetzeskonformes Handeln.

NOCH FRAGEN?

Kautschukindustrie


Kautschukindustrie

Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

 


Kautschukindustrie
  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV Kautschuk) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in der EG 1-2 und EG 4-6 von 16 % und in der EG 3 von 10 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag in der EG 1-2 von 22 %, in der EG 3 von 15 %, in der EG 4-6 von 20 %, in der EG 7 von 18 % und in der EG 8-9 von 20 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.07.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Gültig bis 31.12.2017*

> 6 Wochen 4% 3% 4%
> 3 Monate 7% 4% 7%
> 5 Monate 10% 6% 10%
> 7 Monate 13% 9% 13%
> 9 Monate 16% 10% 16%

* Mitarbeiter der EG 7-9 erhalten bis zum 31.12.2017 nach einer Einsatzdauer von 6 Wochen einen Branchenzuschlag von 1 %.

Gültig ab 01.01.2018

 

> 6 Wochen 4% 3% 4% 4% 4%
> 3 Monate 7% 4% 7% 7% 7%
> 5 Monate 10% 6% 10% 10% 10%
> 7 Monate 13% 9% 13% 13% 13%
> 9 Monate 16% 10% 16% 16% 16%
> 15 Monate 22% 15% 20% 18% 20%

Bei Rückfragen zur AÜG Reform sowie zur individuellen Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Niederlassungen gerne zur Verfügung.

Anhand unseres Equal Pay-Fragebogens beraten wir Sie gerne und ermöglichen Ihnen ein gesetzeskonformes Handeln.

NOCH FRAGEN?

 

 

Kunststoffverarbeitende Industrie


Kunststoffverarbeitende Industrie

Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

 


Kunststoffverarbeitende Industrie
  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV Kunststoff) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in der EG 1-2 von 25 %, in der EG 3-4 von 15 % und in der EG 5 von 10 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag in der EG 1-2 von 38 %, in der EG 3-4 von 25 % und in der EG 5-9 von 20 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.07.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Gültig bis 31.12.2017*

> 6 Wochen 7% 4% 3%
> 3 Monate 10% 6% 4%
> 5 Monate 15% 9% 6%
> 7 Monate 22% 13% 9%
> 9 Monate 25% 15% 10%

* Mitarbeiter der EG 6-9 erhalten bis zum 31.12.2017 nach einer Einsatzdauer von 6 Wochen einen Branchenzuschlag von 1 %.

Gültig ab 01.01.2018

 

> 6 Wochen 7% 7% 4% 3%
> 3 Monate 10% 10% 6% 4%
> 5 Monate 15% 15% 9% 6%
> 7 Monate 22% 22% 13% 9%
> 9 Monate 26% 25% 15% 10%
> 15 Monate 38% 38% 25% 20%

Bei Rückfragen zur AÜG Reform sowie zur individuellen Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Niederlassungen gerne zur Verfügung.

Anhand unseres Equal Pay-Fragebogens beraten wir Sie gerne und ermöglichen Ihnen ein gesetzeskonformes Handeln.

NOCH FRAGEN?

 

 

Metall- und Elektro-Branche


Metall- und Elektro-Branche

Für tarifgebundene Kundenunternehmen gilt:

  • Der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) der Metall- und Elektro-Branche erlaubt eine Abweichung von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer. Die maximale Höchstüberlassungsdauer beträgt danach 48 Monate.

Besteht eine Betriebsvereinbarung und

    • ist darin eine Regelung zur Höchstüberlassungsdauer getroffen, so behält sie ihre Gültigkeit (auch > als 48 Monate).
    • ist darin keine Regelung zur Höchstüberlassungsdauer getroffen, so sollte diese mit dem Betriebsrat nachverhandelt werden (§ 8 TV LeiZ). Gelingt dies nicht, gilt eine Höchstüberlassungsdauer von 36 Monaten.

Besteht keine Betriebsvereinbarung

    • kann mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit einer maximalen Höchstüberlassungsdauer von 48 Monate geschlossen werden.
    • wird keine Betriebsvereinbarung geschlossen, so gilt nach 18 Monaten eine Prüfpflicht, ob dem Mitarbeiter ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten werden kann. Nach 24 Monaten besteht Übernahmepflicht.

Für nicht-tarifungebundene Kundenunternehmen gilt: Es kann eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden, die auf den TV LeiZ in Bezug nimmt und in der die tariflichen Regelungen dann inhaltsgleich übernommen werden können (mit den unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten (s.o.)).

Andernfalls gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.

 


Metall- und Elektro-Branche
  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV ME) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlicen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag von 50 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag von 65 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch auf die 6. Branchenzuschlagsstufe besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Gültig bis 31.12.2017

> 6 Wochen 15%
> 3 Monate 20%
> 5 Monate 30%
> 7 Monate 45%
> 9 Monate 50%

Gültig ab 01.01.2018

 

> 6 Wochen 15%
> 3 Monate 20%
> 5 Monate 30%
> 7 Monate 45%
> 9 Monate 50%
> 15 Monate 65%

Bei Rückfragen zur AÜG Reform sowie zur individuellen Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Niederlassungen gerne zur Verfügung.

Anhand unseres Equal Pay-Fragebogens beraten wir Sie gerne und ermöglichen Ihnen ein gesetzeskonformes Handeln.

NOCH FRAGEN?

 

 

Papiererzeugende Industrie (gewerblich)


Papiererzeugung (gewerblich)
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Papiererzeugung (gewerblich)
  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV PE – gewerblich) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in der EG 1-5 von 20 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag in der EG 1-2 von 35 %, in der EG 3-4 von 25 % und in der EG 5-9 von 22 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.07.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.
Gültig bis 31.12.2017*

> 6 Wochen 4%
> 3 Monate 8%
> 5 Monate 12%
> 7 Monate 16%
> 9 Monate 20%

* Mitarbeiter der EG 6-9 erhalten bis zum 31.12.2017 nach einer Einsatzdauer von 6 Wochen einen Branchenzuschlag von 1 %.

Gültig ab 01.01.2018

> 6 Wochen 4% 4% 4%
> 3 Monate 8% 8% 6%
> 5 Monate 12% 12% 8%
> 7 Monate 16% 16% 16%
> 9 Monate 20% 20% 20%
> 15 Monate 35% 25% 22%

Bei Rückfragen zur AÜG Reform sowie zur individuellen Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Niederlassungen gerne zur Verfügung.

Anhand unseres Equal Pay-Fragebogens beraten wir Sie gerne und ermöglichen Ihnen ein gesetzeskonformes Handeln.

NOCH FRAGEN?

 

 

Papier, Pappe & Kunstoffe verarbeitende Industrie


PPK
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

PPK
  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV PPK) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in den EG 1-9 von 20 %.In der Tapetenindustrie lag die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in den EG 1-9 bei 23 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag von 32 % gezahlt werden muss. In der Tapetenindustrie liegt der Branchenzuschlag in der 6. Stufe im Westen bei 39 % und im Osten bei 49 %.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Pappe, Papier, Kunststoff

Gültig bis 31.12.2017

> 4 Wochen 4%
> 3 Monate 8%
> 5 Monate 12%
> 7 Monate 16%
> 9 Monate 20%
Gültig ab 01.01.2018

> 4 Wochen 4%
> 3 Monate 8%
> 5 Monate 12%
> 7 Monate 16%
> 9 Monate 20%
> 15 Monate 32%

Tapetenindustrie

Gültig bis 31.12.2017

> 4 Wochen 7%
> 3 Monate 11%
> 5 Monate 15%
> 7 Monate 19%
> 9 Monate 23%
Gültig ab 01.01.2018

> 4 Wochen 7%
> 3 Monate 11%
> 5 Monate 15%
> 7 Monate 19%
> 9 Monate 23%
> 15 Monate 39%
> 15 Monate 49%

Bei Rückfragen zur AÜG Reform sowie zur individuellen Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Niederlassungen gerne zur Verfügung.

Anhand unseres Equal Pay-Fragebogens beraten wir Sie gerne und ermöglichen Ihnen ein gesetzeskonformes Handeln.

NOCH FRAGEN?

 

 

Schienenverkehrsbereich


Schienenverkehrsbereich
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Schienenverkehrsbereich

Der Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV Eisenbahn) ist vorerst um drei Monate bis zum 31.12.2017 verlängert worden, um diesen Zeitraum für Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Branchenzuschlagstarifvertrages zu nutzen. Bis dahin gilt der bestehende TV BZ Eisenbahn weiter.

Bis auf weiteres gilt für branchenzugehörige Kundenbetriebe das gesetzliche Equal Pay ab dem 01.01.2018.

Für die EG 6-9 wurde kein Branchenzuschlag verhandelt, daher gilt hier das gesetzliche Equal Pay nach 9 Monaten.

 

Gültig bis 31.12.2017

> 6 Wochen 4% 3% 4%
> 3 Monate 6% 4% 6%
> 5 Monate 8% 6% 8%
> 7 Monate 12% 9% 12%
> 9 Monate 14% 10% 14%

Bei Rückfragen zur AÜG Reform sowie zur individuellen Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Niederlassungen gerne zur Verfügung.

Anhand unseres Equal Pay-Fragebogens beraten wir Sie gerne und ermöglichen Ihnen ein gesetzeskonformes Handeln.

NOCH FRAGEN?

 

Textil- und Bekleidungsindustrie


Textil- & Bekleidungsindustrie

Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

 


Textil- & Bekleidungsindustriei>

Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV TB) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.

Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag von 25 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag von 27 % gezahlt werden muss.

Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).

Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.

Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Gültig bis 31.12.2017

> 6 Wochen 5%
> 3 Monate 10%
> 5 Monate 15%
> 7 Monate 20%
> 9 Monate 25%

Gültig ab 01.01.2018

> 6 Wochen 5%
> 3 Monate 10%
> 5 Monate 15%
> 7 Monate 19%
> 9 Monate 23%
> 15 Monate 27%

Bei Rückfragen zur AÜG Reform sowie zur individuellen Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Niederlassungen gerne zur Verfügung.

Anhand unseres Equal Pay-Fragebogens beraten wir Sie gerne und ermöglichen Ihnen ein gesetzeskonformes Handeln.

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