FAQ
Die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung wird durch die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und Rates, die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und Rates und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und Rates geregelt.
In alle Branchen, außer Bauhauptgewerbe.
Ab dem 1. April 2023 gilt für Leiharbeitskräfte ein Bruttomindestlohn von 13,00 Euro pro Stunde. Darüber hinaus müssen natürlich auch die grundlegenden Arbeitsbedingungen des jeweiligen Unternehmens eingehalten werden (gemäß Gleichstellungsgrundsatz).
Ja, nach § 18(3) des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) muss der Entleiher die überlassenen Arbeitskräfte vor Beginn der Überlassung anmelden.
Die überlassenen Arbeitskräfte sind aufgrund ihrer Beschäftigung beim Verleiher versichert, sie verfügen alle über A1-Bescheinigung und europäische Krankenversicherungskarte.
Unsere Firma, als Verleiher zahlt Steuern in Ungarn gemäß den ungarischen Rechtsvorschriften.
Ungarische überlassene Arbeitskräfte müssen nach ihrem im Ausland (in Deutschland oder Österreich) verdienten Gehalt Steuern zahlen.
euJobs Kft. verfügt nicht nur in Ungarn, sondern auch in Deutschland und Österreich über Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Dazu muss die Firma die gleichen Anforderungen wie eine inländische deutsche Firma erfüllen.